Kurzzeitkennzeichen
Neue Regelung fuer Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015
Diese Dienstleistung steht bei uns derzeit nicht zur Verfuegung
	Die KFZ Zulassungsverordnung wurde im Hinblick auf die Erteilung von 
	Kurzzeitkennzeichen geaendert.
	Ab dem 01.04.2015 haben die unten dargestellten Regelungen ausnahmslos fuer 
	alle Kurzzeitkennzeichen Geltung.
	Kurzzeitkennzeichen gelten nur fuer Probe- und Ueberfuehrungsfahrten. 
	
	Werden Kurzzeitkennzeichen fuer eine Fahrt zur Erlangung einer 
	Hauptuntersuchung oder einer Betriebserlaubnis benoetigt 
	oder liegt keine gueltige Hauptuntersuchung vor, wird die Nutzung auf die 
	dafuer notwendigen Fahrten beschraenkt.
	zur Erlangung einer Betriebserlaubnis auf Fahrten zur naechstgelegenen 
	Begutachtungsstelle des jeweiligen Wohnortes
	oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurueck, zur Erlangung einer 
	Hauptuntersuchung oder Sicherheitspruefung auf Fahrten zur naechstgelegenen 
	Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurueck, wird bei der 
	Hauptuntersuchung keine Maengelfreiheit bescheinigt, 
	duerfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Maengel in 
	einer naechstgelegenen geeigneten Einrichtung des jeweiligen Wohnortes 
	oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgefuehrt werden.
	
	Die oben stehenden Regelungen gelten nicht fuer Fahrzeuge, die als 
	verkehrsunsicher eingestuft wurden!!!
	
	Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen sind folgende Dokumente vorzulegen:
· eVB elektronische Versicherungs Bestaetigungsnummer fuer Kurzzeitkennzeichen,
· das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen (Ausnahmen siehe oben),
· Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung 
· Teil II (Fahrzeugbrief)
· oder COC (EG-Uebereinstimmungsbescheinigung), (alle Dokumente immer im 
· Original, Kopien nur, wenn sie
· von einer Behoerde bestaetigt sind!)
· Nachweis der gueltigen Hauptuntersuchung (Ausnahmen siehe oben),
· gueltiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass (mit 
· aktueller Meldebestaetigung,
· ggf. zusaetzlich Aufenthaltserlaubnis inkl. Pass (Aufenthaltstitel allein 
· ist nicht ausreichend!),
	
	Personen ohne Wohnsitz in Deutschland muessen eine empfangsberechtigte 
	Person,
	mit Wohn- oder Geschaeftssitz im Ort der Zulassungsstelle beauftragen,
	Bevollmaechtigte bringen eine Vollmacht und ihr gueltiges Ausweisdokument 
	mit.
	
	Kurzzeitkennzeichen koennen an der Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes oder 
	bei der Zulassungsstelle
	des (nachzuweisenden) Standortes des Fahrzeuges beantragt werden. 
	Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. eine Meldebestaetigung Ihres 
	Heimatwohnortes benoetigen 
	und auch der Standort des Fahrzeugs entsprechend nachzuweisen ist.
	Das Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens wird laengstens auf 5 Tage ab 
	Zuteilung festgesetzt.
	Das bedeutet: Tag der Zuteilung + vier Tage. 
	
	Kurzzeitkennzeichen werden fuer die Dauer von maximal 5 Tagen ausgegeben. 
Ihre Gueltigkeitsdauer kann nicht verlaengert werden. 
Ebenso erfolgt bei der Zuteilung keine Vordatierung, d.h. sie sind ab dem Tag 
gueltig, 
an dem sie ausgegeben werden.
	Eine Zuteilung fuer weniger Tage ist moeglich.
	
 
 
DISDI KFZ Zulassungsdienst Diekelmann, Wilhelmstrasse 31, 63065 Offenbach Main, Copyright 2014 Alle Rechte vorbehalten, Aenderungsstand: 
26.05.2016 Telefon 069 884450, Hotline 0177 8844500, Fax 03222 4180986, Email: info(at)disdi.de 
www.zulassungsdienst.org |
Impressum